AGB

Liefer- und Verkaufsbedingungen Fa. Intexmo GmbH

§ 1 Allgemeines

1. Gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 Abs.1 BGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Angebote/ Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind frei bleibend und unverbindlich. Der Besteller ist an seine Bestellung bis zu einem Zeitraum von zwei Wochen gebunden. Ein Vertrag kommt ausschließlich mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande; Änderungen und Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

2. Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben enthalten in der Regel nur Annäherungswerte und sind nur verbindlich, wenn mit der Auftragsbestätigung hierauf Bezug genommen wird und die Angaben vom Besteller schriftlich rückbestätigt werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht behalten wir uns im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vor.

3. Die in unserem Angebot gemachten Angaben dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vom Besteller nicht verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wir sind berechtigt, unsere Unterlagen vom Besteller heraus zu verlangen.

§ 3 Preise

1. Unsere Preise –zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer- gelten ab dem in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Versandort und beinhalten die Verladung, jedoch nicht Verpackungs-, Transport-, Verzollungs-, Lager- und Versicherungskosten. 2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 6 Monate, ohne dass wir eine Lieferverzögerung zu vertreten haben, können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkostenänderungen angemessen ändern. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die im Vertrag vereinbarten Zahlungstermine. Andernfalls hat die Zahlung entweder innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu erfolgen. Erfüllungsort ist Ehingen. 2. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber. Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert, wobei erst die Bareinlösung als Zahlung gilt. Sämtliche Scheck- und Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Wir anerkennen lediglich direkt an uns geleistete Zahlungen. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. 4. Verzug des Bestellers tritt nach Ablauf der Zahlungstermine bzw. nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Ab Eintritt des Verzuges wird der Rechnungsbetrag mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

5. Sind neben der Hauptleistung Zinsen und Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung des Bestellers nach Maßgabe des § 367 Abs.1 BGB anzurechnen. Ferner sind wir berechtigt, Zahlungen des Bestellers entsprechend § 366 Abs.2 BGB zunächst auf eine ältere Schuld des Bestellers anzurechnen. Der Besteller wird von uns über die Art der erfolgten Verrechnung informiert werden.

6. Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten bzw. von uns anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. 7. Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn es auf Gegenansprüche gestützt wird, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Liegt eine begründete Mängelrüge vor, kann der Besteller Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel steht.

8. Ist uns nach Vertragsabschluss Nachteiliges über die Zahlungsweise des Bestellers bekannt geworden, so können wir entgegen den getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung des ganzen oder eines Teils des Rechnungsbetrages verlangen. 9. Ist Zahlung in Teilbeträgen vereinbart und gerät der Besteller mit einer Rate ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Verzug, so wird der gesamte Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig.

§ 5 Lieferfristen und Verzug

1. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen. Die Lieferfrist beginnt erst mit der schriftlichen Rückbestätigung des Bestellers gem. § 2 Ziffer 2 und verlängert   sich angemessen, wenn der Besteller seinerseits erforderliche Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Leistung der vereinbarten Vorauszahlung und/oder die Überlassung sämtlicher von ihm zu erbringender Unterlagen verzögert oder unterlässt.

2. Höhere Gewalt, bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen und ähnliche Hindernisse, die nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich über die Leistungsstörung zu unterrichten und Gegenleistungen zu erstatten.

3. Ist der Kaufvertrag ein Fixgeschäft i. S. von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. 4. Kommt der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug, steht uns als Ersatz der Mehraufwendungen, die wir für die erfolglose Bereitstellung sowie die Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes machen mussten, ein Betrag in Höhe von 0,5% der Bruttorechnungssumme für jeden angefangenen Monat ab Verzugseintritt zu.

5. Eine Vertragsstrafe kann in keinem Fall verlangt werden.

§ 6 Transport und Gefahrübergang

1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand ab Werk Ehingen. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes, beim Versendungskauf mit Auslieferung an den Spediteur oder der sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über.

2. Nach Erhalt unserer Fertigstellungsanzeige ist der Besteller zur Annahme des Liefergegenstandes verpflichtet und der Kaufpreis zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller seiner Abholpflicht schuldhaft nicht nach, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Fertigstellungsanzeige auf ihn über.

3. Die Anlieferung von Gegenständen zur Durchführung von Reparaturen an unser Werk Ehingen, sowie der Versand der reparierten Gegenstände erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Sicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller erfüllt sind (Vorbehaltsware). 2. Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang nur unter der Bedingung berechtigt, dass er von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Im Falle der Veräußerung tritt der Besteller uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unserer Forderung ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung oder Umbildung mit nicht uns gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

4. An den vom Besteller zur Durchführung von Reparaturen übergebenen Gegenständen wird ein Pfandrecht vereinbart, das der Sicherung sämtlicher uns zustehender Forderungen gegen den Besteller dient. 5. Der Besteller ist zu Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware nicht befugt. Er ist ferner verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und/oder das Pfandgut unverzüglich mitzuteilen, sowie den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen. Dennoch entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

6. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers entsprechende Sicherungsrechte frei.

§ 8 Sachmängelhaftung

1. Bei Auftreten von Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. 2. Der Besteller hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Wareneingang bzw. ab Abnahme schriftlich zu rügen. Im Übrigen gelten die Untersuchungs-und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsgrundlagen, insbesondere, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. 3. Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach fehlgeschlagener Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Soweit der Besteller Schadensersatz wählt, beschränkt sich dieser auf die Differenz zwischen vereinbarter Vergütung und tatsächlichem Wert der Leistung/ Sache. 4. Nur unsere Produktbeschreibung gilt als vereinbarte Beschaffenheit der Ware i.S.d.§ 434 Abs.1 S.1 BGB. Öffentliche Aussagen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Wir haben hierfür nur einzustehen, wenn wir sie veranlasst haben und die Werbung die Kaufentscheidung des Bestellers auch tatsächlich beeinflusst hat.

5. Garantien werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf DIN - Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar. 6. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung der Sache bzw., soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.

§ 9 Haftung

1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird eine Schadensersatzpflicht ausgeschlossen. 2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich unsere Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische oder unmittelbare Schäden.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Schäden an Körper oder Gesundheit oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

§ 10 Pauschalierter Schadensersatz

Wird der Vertrag vom Besteller gekündigt oder tritt er bzw. wir zurück und/oder steht uns Schadensersatz statt der Leistung zu, so hat er uns den nachgewiesenen Schaden – ohne Nachweis 30 % des Bruttobestellwertes – zu ersetzen. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

§ 11 Schutzrechte Dritter

Der Besteller haftet dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung von Waren Schutzrecht Dritter an uns zur Verfügung gestellter Angaben, Zeichnungen, Modellen und Mustern nicht verletzt werden. Er hat uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter sowie allen uns hierfür entstehenden Aufwendungen auf erstes Anfordern freizustellen.

§ 12 Gericht

Ist der Besteller Vollkaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag das Amtsgericht Ulm. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

§ 13 Sonstiges

1. Die Vertragssprache ist deutsch. 2. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 3. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen hiervon nicht berührt.